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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1975, 1586 - 1587

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Das Schild hat die Form eines Quadrats. Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild 600 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild 50 mm
Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild 600 mm,
mindestens jedoch 400 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild 35 mm
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrunds Orange
Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes (siehe Skizze)


Die Farbe des Bilduntergrunds ist der Farbreihe F 7 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 "Reflexorange".
3Die Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung ist der Farbreihe F 81 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen die nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 "Verkehrsschwarz".
4Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs, jedoch nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, kann auch auf der Rückseite ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm und mit einer Stärke der Bildumrandung von 35 mm verwendet werden.

(Inhalt: nicht darstellbares Schulbus-Schild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1587)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25